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Dialog Mittelstand 3-2014

„Die Neuregelung der Verbraucherrechte und insbesondere die damit verbundenen Informa­ tionspflichten des Händ- lers und Dienstleisters stellen keine unüber- brückbaren Hürden dar.“ DR. PETER STRIEWE Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Simon & Partner DIALOG MITTELSTAND 3 | 2014 7 Fernabsatzverträge gelten weitere formelle Besonderheiten. Besondere Informations­ pflichten gelten auch für den Bereich der Finanzdienstleistungen. Deutliche Ände­ rungen gibt es beim Widerrufsrecht für den Fernabsatz und für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Geschäf­ te. Der Verbraucher ist grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Ware zum Widerruf des Kaufvertrages berechtigt. Bei bestimm­ ten Vertragstypen, etwa individuell ange­ fertigter oder verderblicher Ware, bei Zeitschriften und Zeitungen besteht kein Widerrufsrecht des Kunden. Zur Aus­ übung des Widerrufsrechts genügt es – anders als bisher – nicht mehr, die Ware einfach nur zurückzusenden. Stattdes­ sen muss der Kunde eindeutig erklären, dass er von seinem Wider­rufsrecht Ge­ brauch macht. Die Erklä- rung ist aller­ dings nicht formgebunden und kann dem entsprechend auch mündlich erfol­ gen. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen be­ ginnt mit dem Erhalt der Ware. Hat der Unternehmer jedoch den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufs­ recht informiert, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage. Das bishe­ rige „ewige Widerrufsrecht“ bei unzurei­ chender Widerrufsbelehrung existiert da­ mit grundsätzlich nicht mehr. Für Finanz­ dienstleistungen besteht jedoch das bis­ herige „ewige Widerrufsrecht“ fort. Neue Transportkostenregelung Neu ist auch die Transportkostenregelung. Der Kunde kann die Ware künftig binnen 14Tagen nach Erhalt zurückschicken und die Rückzahlung des Kaufpreises inklusi­ ve Standardlieferkosten verlangen. Die Kosten für einen Express- oder Nachnah­ meversandhatallerdingsderKundeselbst zu tragen. Auch die Kosten für die Rück­ sendung der Ware nach erfolgtem Wider­ ruf hat grundsätzlich der Kunde selbst zu tragen, sofern er von dem Unternehmer über diese Kostentragung informiert wur­ de oder der Händler ihm kein kostenloses Rück­sen­de­recht eingeräumt hat. Neu ist auch, dass der UnternehmerimFalledes Widerrufs seitens des Kunden mit der Erstattung des bereits gezahl­ ten Kaufpreises so lange war­ ten kann, bis er die zurück­ gesendete Ware erhalten oderderKundedie Rück­ ­sendung anderweitig nachgewiesen hat. Fazit: Die Neurege- lung der Verbrau- cherrechte und ins- besondere die da­ mit verbundenen Informations- pflichten des Händlers und Dienst­leisters stellen keine un- überbrückbaren Hürden dar. Ob und welche Anforderun- gen bestehen, um eine Verletzung der ln- formationspflichten und den sich daraus ergeben- den Schadenersatzanspruch des Kunden zu vermeiden, wird jeder Unternehmer in seinem in- dividuellen Einzelfall zu prüfen haben. Besonderes Augenmerk ist dabei auf eine ord­nungsgemäße Widerrufsbelehrung und deren Dokumentation zu richten. Nähere Informationen erhalten Sie unter: www.simon-law.de Praxistipps aktuell – Experten informieren Besondere Branchenkenntnisse Rechtsanwalt Dr. Peter Striewe berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Er ist kompetenter Ansprechpartner in sämtli- chen Fragen des Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Hierzu gehören ebenso Vertriebsverträge und Unternehmenstransaktionen. Rechtsanwalt Dr. Striewe verfügt über besondere Branchenkenntnisse im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus, der Medizinprodukte sowie des Immobilien- und Facility-Managements, einschließlich des privaten Baurechts.

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