6 DIALOG MITTELSTAND 3 | 2014 Praxistipps aktuell – Experten informieren VERBRAUCHERRECHT Die Europäische Union hat am 25. Oktober 2011 eine EU-Verbraucherrechte-Richtlinie erlassen, die der deutsche Gesetzgeber durch die Neufassung der §§55 312 ff. BGB in nationales Recht umgesetzt hat. Dieses Recht ist am 13. Juni 2014 in Kraft getreten und gilt für alle ab diesem Tag geschlosse nenVerbraucherverträge. Eine Übergangs frist gibt es nicht. Das neue Verbraucher recht gilt nicht lediglich für den Online handel.Vielmehr hat der Gesetzgeber beim sogenannten Verbrauchervertrag, also auch für den stationären Handel, umfas sende Informationspflichten statuiert, die beim Fernabsatz/Onlinehandel und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlos senenVerträgen (frühersogenannte Haus türgeschäfte) noch um weitere Regelun gen zusätzlich ergänzt werden. Verbrau chervertrag ist dabei jeder entgeltliche VertragzwischeneinemUnternehmerund einem Verbraucher, der den Vertrieb von Waren oder die Erbringung von Dienst leistungen in weitem Sinne zum Gegen stand hat. Informationspflicht einhalten Neu ist, dass auch Inhaber von Ladenge schäften bestimmte lnformationspflich ten einhalten müssen. Der Unternehmer hat den Kunden vor Abschluss des Kauf vertrages im Wesentlichen zu informieren über: • wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung • Identität des Unternehmers (Handelsname, Geschäftsanschrift, Kommunikationsdaten) • Gesamtpreis derWare beziehungsweise Dienstleistung einschließlich Steuern, Abgaben, Fracht- und Versandkosten • bei unbefristetem Vertrag (Dauer schuldverhältnis, Abonnement) über Gesamtpreis und Laufzeit • Voraussetzungen der Kündigung • Zahlungs-, Liefer- und Leistungs bedingungen, Liefertermin und Beschwerdemanagement • Gewährleistungsrecht, Kundendienst-/ Servicebedingungen, Garantien • gegebenenfalls Widerrufsrecht sowie dessen Voraussetzungen • Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich Interoperabilität und Kompatibilität digitaler Inhalte Kommt der Unternehmer diesen In formationspflichten nicht nach, kann er sich gegenüber dem Ver braucher schadenersatzpflich tig machen. Eine falsche In formation kann auch einen Mangel des Kaufgegenstan des darstellen und damit die kaufvertraglichen Gewähr leistungsrechte begründen. Auf davon zu seinen Guns ten abweichende allgemei ne Geschäftsbedingungen wird sich der Händler regel mäßig nicht berufen können. Diese Informationspflichten gelten allerdings nicht fürVer träge, die Geschäfte des tägli chen Lebens zum Gegenstand haben und beiVertragsabschluss sofort erfüllt werden. Der Brötchen kauf oder der Erwerb eines Drogerie artikels unterliegen diesen Informa tionspflichten damit nicht. Beim Online handel und bei anderen Fernabsatzge schäften sowie außerhalb von Geschäfts räumen geschlossenenVerträgen bestehen hingegen noch zusätzliche Informations pflichten des Unternehmers, insbeson dere hinsichtlich des Bestehens eines Widerrufsrechts und über die gegebe nenfalls für eine Rücksendung anfallen den Kosten. Bei Verträgen, die Reparatur oder Instandhaltung von Waren mit ei nem Wert bis zu 200 Euro betreffen, sind die Anforderungen an die Informations pflichten wiederum gemindert. Änderungen beim Widerrufsrecht Wichtig ist, dass die Informationen dem Transparenzgebot genügen müssen, also klar und verständlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Daten träger zurVerfügung gestellt werden müssen. Der bloße Verweis auf die Homepage des Un ternehmers reicht hierfür nicht aus. Für die früher sogenannten Haustürgeschäfte, jetzt die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge, sowie auch für Seit Juni gilt in Deutschland eine neue Verbraucherrichtlinie. Sie soll die Rechte derVerbraucher beim Onlineeinkauf innerhalb der Europäischen Union stärken und angleichen sowie den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen. Das neue Recht betrifft aber nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Händler. Rechts- anwalt Dr. Peter Striewe erklärt in seinem Beitrag, was es ab jetzt zu beachten gilt. Neue Pflichten für Handel und Dienstleister