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Dialog Mittelstand 3-2014

DIALOG MITTELSTAND 3 | 2014 5 Dabei geht es seltener um vergleichsweise kleine Einheiten wie eine Eigentumswoh­ nung oder ein Haus. In der Regel stehen ganze Hotels oder Shoppingcenter zum Verkauf, bei denen sowohl der Sachver­ halt als auch die Rechts- und Steuerlage viel komplexer sind. Damit ihre Mandan­ ten von Anfang an die richtigen Schritte gehen, begleiten Rotthege und seine Kol­ legen den gesamten Prozess und stehen beratend zur Seite: von der Planung der Akquisition über die Prüfung des Zielob­ jekts bis hin zur Schließung des Kaufver­ trags. Immobilienverkauf von A bis Z betreut Ist einmal ein Verkauf angestoßen, läuft der anschließende Prozess generalstabs­ mäßig ab. „Zunächst wird ein Letter of In­ tent aufgesetzt, der – ohne rechtlich bin­ dend zu sein – die Eckpunkte des Kauf­ vertrags abbildet und dem Käufer Vertrau­ lichkeit und Exklusivität einräumt“, sagt Rotthege. Anschließend beauftragt der Mandant externe Berater, um das Kauf­ objekt auf seine Stärken und Schwächen prüfen zu lassen, die sogenannte Due-Di­ ligence-Prüfung. Rotthege und seine Kol­ legen, die in dieser Phase steuerliche und rechtliche Fragen klären, überprüfen dann Grundbucheinträge, Eigentümerverhält­ nisse oder wie profitabel bestehende Miet­ verträge sind. Sämtliche Ergebnisse sam­ meln sie schließlich in einem Bericht, den sie dem Mandanten zur Bewertung vorle­ gen. Entschließt sich dieser zum Kauf, gibt es dazu zwei Möglichkeiten: den Asset-Deal, mit dem der Käufer ein Objekt mit dem Grundstück erwirbt, oder den Share-Deal, bei dem er Anteile an der besitzenden Ge­ sellschaft kauft. Aufgrund geringerer Kom­ plexität ist laut Rotthege der Asset-Deal zwar die häufigereVariante. Trotzdem sei der Share-Deal in einigen Fällen konkur­ renzlos. „Im Regelfall werden bei einer Transaktion fünf Prozent Grunderwerbs­ steuer fällig“, sagt Rotthege. Befindet sich das Objekt jedoch in einer Gesellschaft, sehe die Lage schon wieder anders aus: „Bleibt der Verkäufer mit mehr als fünf Prozent an der Immobilie beteiligt, ent­ fällt diese Steuer.“ Nachfolge früh genug planen Mit ihrer Fachkompetenz betreut die Kanz­ lei auch Kunden bei der Unternehmens­ nachfolge. Steht zum Beispiel kein Nach­ folger aus der Familie zur Verfügung, hat das nicht in jedem Fall einen Verkauf der Firma zur Folge. Oft ist es sinnvoll, einen neuen Geschäftsführer von außerhalb ein­ zustellen und eventuell sogar am Unter­ nehmen zu beteiligen, weiß Rotthege. Ge­ nerell rät er zu einer vorausschauenden Planung der Nachfolge: „Aus Erfahrung wissen wir, wie wichtig es ist, sich inten­ sivund früh genug mit demThema ausei­ nanderzusetzen, um am Ende nicht über­ rascht zu werden und im Zweifelsfall nur die zweitbeste Lösung wählen zu können.“ Eine große Hürde könnte für Unterneh­ men beispielsweise die häufig anfallende Erbschaftssteuer werden. Doch es gibt auch Ausnahmen: „Führt der nachfolgen­ de Erbe die Firma über sieben Jahre mit ähnlichen Kennzahlen weiter, kann die Erbschaftssteuer weitgehend entfallen“, sagt Rotthege. Derzeit sei die Gesetzeslage noch unternehmerfreundlich – ein weite­ rer Grund, schon jetzt die richtigen Maß­ nahmen einzuleiten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.rotthege.com Praxistipps aktuell – Experten informieren ROTTHEGE | WASSERMANN Partnerschaftsgesellschaft Wer kein Experte in Sachen Recht und Steuern ist, dem sagen Begriffe wie Asset-Deal, Due Diligence oder Share-Purchase- Agreement wohl erst einmal wenig. Für Dr. Georg Rotthege, Rechts- und Fachanwalt für Steuerrecht, gehören sie zum täglichen Handwerk: Mit seiner Kanzlei am Graf-Adolf-Platz berät er seit über 20 Jahren Kunden bei Immobilien- und Unternehmenstransaktionen. Unternehmensnachfolge sicher begleitet Experte in Sachen Recht und Steuern: Dr. Georg Rotthege Die Kanzlei an Rhein und Ruhr Neben dem Standort am Graf-Adolf-Platz führen Dr. Georg Rotthege und sein Partner Prof. Dr. Bernd Wassermann eine weitere Kanzlei in Essen. Während in Düsseldorf vor allem die rechtliche Kompetenz sitzt, stellt der Standort an der Ruhr das steuerliche Know-how zur Verfügung.

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